Lexikon
Ein Annahmeverzug ist auch als Gläubigerverzug bekannt. Es besteht die Möglichkeit, dass nicht nur der zu einer Leistung Verpflichtete in einen Verzug geraten kann, sondern auch der Gläubiger. Solch ein Fall liegt vor, wenn der Gläubiger die Annahme einer ihm ordnungsgemäßen angebotenen Leistung verweigert. Erfolgt dann eine Schädigung oder gar Zerstörung der geschuldeten Sache während des Annahmeverzugs, dann muss der Schuldner lediglich nur dann einen Ersatz leisten, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung vorlag.
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