Lexikon
Gegen einen von der Behörde erlassenen Verwaltungsakt kann ein Widerspruch und auch eine Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung haben. Bei einer aufschiebenden Wirkung kann dann die Behörde diesen bestimmten Verwaltungsakt nicht vollziehen. Die Behörde kann erst wieder tätig werden, wenn über den Widerspruch oder über die Klage entschieden wurde.
Allerdings greift eine aufschiebende Wirkung nicht, wenn sich die Anfechtungsklage oder der Widerspruch gegen die Erhebung von öffentlichen Abgaben und Kosten oder dringende Anordnungen und polizeiliche Maßnahmen richtet.
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