Personen, welche aufgrund einer psychischen Erkrankung, körperlicher und seelischer Gebrechen ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, stellt das Gericht einen Betreuer zur Seite. Bei einer Betreuung handelt es sich nicht um eine Vormundschaft. Infolge der Betreuungsreform im Jahre 1992 wurde die Möglichkeit einer Entmündigung abgeschafft.
Eine rechtliche Betreuung wird mit dem Ziel veranlasst, die Autonomie des Betreuten zu wahren.
Die Dauer für die Betreuung und auch der Aufgabenbereich wird vom Gericht festgelegt. Betroffene Personen können eine Betreuungsverfügung veranlassen. Darin wird festgelegt, wer zum Betreuer bestimmt werden soll. So kann bereits im Vorfeld vermieden werden, dass im Falle einer Betreuung fremde Personen zum Betreuer ernannt werden.