Lexikon
Es besteht die Möglichkeit, dass Erben unter besonderen Umständen erbunwürdig sind. Gründe dafür sind u.a., wenn Erben versucht haben den Erblasser zu töten oder getötet haben, wenn sie verhindert haben, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen traf oder sie ihn zu einer bestimmten Verfügung gezwungen haben.
Allerdings erben zunächst auch die Erbunwürdigen. Durch eine Anfechtung eines anderen Erbberechtigten kann dann bei Gericht mittels Klage die Erbunwürdigkeit durch ein Urteil festgestellt werden.
Die Erbunwürdigkeit muss von einer Pflichtteilentziehung unterschieden werden. Denn der Pflichtteilentzug kann bereits durch einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel erfolgen.
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