Lexikon
Die Gerichtsstandvereinbarung ist auch unter dem Begriff Prorogation bekannt. Durch diese Vereinbarung kann unmittelbar ein unzuständiges Gericht örtlich und auch sachlich zuständig werden. Allerdings darf sich dabei aus gesetzlichen Regelungen kein ausschließlicher Gerichtsstand ergeben. Hauptsächlich erfolgt ein Abschluss von Gerichtsstandvereinbarungen unter Vollkaufleuten. Dann ist der allgemeine Gerichtsstand der Wohnsitz.
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