Der Gewährleistungsausschluss kann vertraglich vereinbart werden. Beim Bestehen eines solchen Ausschlusses können Gewährleistungsansprüche nicht oder nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Er wird unwirksam, wenn bestehende Mängel arglistig verschwiegen werden oder eine Beschaffungsgarantie übernommen wurde.
Ausgeschlossen ist der Gewährleistungsausschluss, wenn der Käufer Verbraucher ist.