Falls vom Gesetz die Glaubhaftmachung einer beweisbedürftigen Tatsache gefordert wird oder genügt, dann sind neben den üblichen Beweismitteln auch eine eidesstattliche Versicherung, eine anwaltliche Versicherung oder Vorlage unbeglaubigter Kopien möglich.
Die Entscheidung über den Beweiswert der Glaubhaftmachung liegt dann beim jeweiligen Richter.