Haustürgeschäfte - Rechtsbegriffe einfach erklärt
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Haustürgeschäfte

Vertragsabschlüsse in der Privatwohnung, am Arbeitsplatz, auf der Straße oder beispielsweise auch auf den sogenannten Kaffeefahrten werden im deutschen Recht als Haustürgeschäfte bezeichnet. Der Verbraucher hat beim Abschluss solcher Verträge mit einem Unternehmer, das Recht dabei ohne jegliche Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Gegenstand des Vertrages muss dabei eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben. Der Verbraucher kann den Vertrag allerdings nur widerrufen, wenn er auch zu dessen Abschluss durch eine mündliche Erklärung bestimmt worden ist.
Diese rechtliche Bestimmung verfolgt das Ziel, dass Verbraucher, welche innerhalb ihrer Privatsphäre zu einer Unterschrift dieser Verträge gedrängt worden, nicht an solche abgeschlossene Verträge gebunden bleiben.