Lexikon
Im Kostenerstattungsprinzip ist festgelegt, dass der Verlierer eines Zivilverfahrens die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zu diesen Kosten gehören neben den Gerichtskosten ebenfalls Gutachter- und Sachverständigenkosten und auch die Anwaltsvergütung für den eigenen Anwalt und auch für den Anwalt des Gegners.
Eine Ausnahme vom Kostenerstattungsprinzip besteht im Arbeitsrecht.
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