Lexikon
Arbeitnehmer, welche ihren Arbeitsplatz verlieren, haben das Recht beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dafür besteht eine bestimmte Frist. Die Klage kann ab dem Zugang der Kündigung und dann innerhalb von drei Wochen eingereicht werden.
Das Gericht ist dann in der Pflicht der Prüfung, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam war.
Bei einer nicht rechtzeitigen Erhebung der Klage innerhalb der Frist von drei Wochen, gilt dann die Klage als rechtswirksam. Eine Ausnahme gibt es allerdings hier, wenn ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt wurde und aufgrund dessen das Arbeitsgericht dann die verspätete Klage doch zugelassen hat.
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