Lexikon
Ein Mahnbescheid wird von dem zuständigen Amtsgericht erlassen. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des Gläubigers. Das Gericht ist dabei nicht in der Pflicht zu prüfen, ob der Anspruch auch wirklich besteht.
Der Schuldner hat das Recht gegen den ergangenen Mahnbescheid innerhalb einer angebenen Frist Widerspruch einzulegen. Versäumt der Schuldner den rechtzeitigen Widerspruch, dann kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Mit Hilfe eines Vollstreckungbescheides kann der Gläubiger dann die Vollstreckung betreiben.
Im Gegensatz dazu bleibt dem Gläubiger bei einem Widerspruch durch den Schuldner nur die Möglichkeit, seine Forderungen auf dem normalen Gerichtsweg weiter zu verfolgen.
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