Lexikon
Es besteht für Käufer eines Gegenstandes und auch für Besteller eines Werkes bei einer mangelhaften Lieferung oder Leistung neben dem Rücktritt vom Vertrag auch die Möglichkeit einer Minderung bzw. Herabsetzung des Kaufpreises oder des Werkslohns. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Käufer oder Besteller dem Verkäufer oder Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Wenn dann der betreffende Vertragspartner während dieser Frist die Nacherfüllung nicht erfüllt, dann kann eine Minderung des Kaufpreises oder Werkslohn verlangt werden.
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