Eine Prozesskostenhilfe kann beantragt werden, wenn eine Person einen überwiegend wahrscheinlichen Anspruch hat, aber finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten für die Führung eines Prozesses aufzubringen. Ebenfalls steht Prozesskostenhilfe Personen zu, welche klagen und dabei hinreichende Erfolgsaussichten vorhanden sind. Die Prozesskostenhilfe ist bei dem Gericht zu beantragen, welches über den eigentlichen Rechtsstreit entscheidet. Der Antragsteller muss dabei seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen.
Neben den Gerichtskosten werden auch die eigenen Kosten für den Rechtsanwalt vom Staat übernommen. Ausgenommen sind dabei die Anwaltskosten des Prozessgegners.
Antragsteller, welche geringfügig über den Sätzen in der Tabelle liegen, können dann den überschießenden Teil in Raten über einen Zeitraum von 48 Monaten abbezahlen.