Es gibt Offizialdelikte hier erfolgt eine Strafverfolgung von Amts wegen und dann gibt es Antragsdelikte. Diese Delikte werden nicht selbst von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Hier bedarf es grundsätzlich einen Antrag des Verletzten. Beispiel sind der Hausfriedensbruch oder auch eine Beleidigung.
Erst ein Strafantrag kann eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei ermöglichen.