Bei einem Verbrauchgüterkauf handelt es um Verträge über bewegliche Sachen. Die zwischen dem Verkäufer auch Unternehmer und dem Käufer auch Verbraucher abgeschlossen werden. Durch solch einen Vertrag erhalten die Verbraucher zusätzlich Rechte, diese können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
So muss ein Verbraucher eine Kaufsache nicht bezahlen, wenn diese auf dem Weg zu ihm zerstört wird. Dieses Recht ist im sonstigen Kaufrecht abweisend gereglt.
Weiterhin besagt ein solcher Vertrag, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache Mängel auftreten, besteht die Vermutung, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Unternehmer muss dann in einem Streitfall den Beweis erbringen, dass die Sache ohne Mängel geliefert wurde.
Ebenfalls dürfen die Verjährungsfristen nicht gekürzt werden. Bei neuen Sachen berträgt diese zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen ein Jahr.