Lexikon
Bei einer Gütertrennung wird von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Beendigung der Ehe ein Ehepartner keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich hat. Ebenfalls bleiben auch während der Ehe die betreffenden Vermögensmassen der Ehepartner getrennt.
Nach der Beendigung der Ehe findet bei einer Gütertrennung kein Vermögensausgleich statt.
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