Lexikon
Im Falle, dass Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst während der Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handeln und dabei ihre Amtspflicht verletzen, entstehen für den Bürger daraus Schadensersatzansprüche.
In der Regel haften nicht die Staatsbediensteten für ihr Fehlverhalten, sondern die Haftung wird vom Staat übernommen.
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